Kindergartenordnung

 Kindergarten-Ordnung für den Evang. Fröbelkindergarten in Steinen

 

Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen. Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg werden die Einrichtungen geführt als:
-    Kindergärten (für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt)
-    Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (z.B. für Kinder unter 3 Jahren bis zum Schuleintritt und/oder im schulpflichtigen Alter – (AM))
-    Einrichtungen mit integrativen Gruppen, in denen auch Kinder mit Behinderung betreut werden
-    Einrichtungen der Kleinkindbetreuung/Krippengruppen.

Betriebsformen von Kindergärten, Tageseinrichtungen mit Altersmischung und Integrativen Einrichtungen sind insbesondere:
1.    Halbtagsgruppen (HT) – (vor- oder nachmittags geöffnet)
2.    Regelgruppen (RG) – (vor- und nachmittags geöffnet)
3.    Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ)
(mindestens mit einer ununterbrochenen täglichen Öffnungszeit von 6 Std.)
4.    Ganztagsgruppen (GT) – (durchgehend ganztägig)

Für die Arbeit im Evang. Fröbelkindergarten Steinen sind die o. g. gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Kindergartenordnung maßgebend und verbindlich. Diese Kindergartenordnung ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Aufnahmevertrages


1.    Aufnahme

1.1    In der Einrichtung können Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt und in Gruppen mit einer erweiterten Altersmischung jüngere Kinder derzeit ab 2 Jahren aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind.
In der Krippengruppe können derzeit Kinder zwischen 1 und 3 Jahren aufgenommen werden.
Die Betreuungsformen und Öffnungszeiten sind dem aktuellen Aufnahmevertrag zu entnehmen.
Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besu-chen.
In begründeten Ausnahmefällen ist der weitere Besuch des Kindergartens auch für schulpflichtige und vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder möglich.
Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung eines Personenberechtigten mit dem Träger der Einrichtung.

1.2    Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

1.3    Es gelten die für die Kindergärten vereinbarten Aufnahmekriterien und –grundsätze in ihrer jeweiligen Fassung.

1.4    Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung.

1.5    Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens und des Aufnahmevertrages.

1.6    Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.
2. Besuch – Öffnungszeiten – Schließungszeiten – Ferien

2.1 Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. In der Eingewöhnungszeit werden jedem Kind entsprechende Vereinbarungen über die Dauer der Betreuungszeit mit den Personensorgeberechtigten getroffen.
 
2.2 Fehlt das Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppenleitung oder      Leitung zu benachrichtigen. Bei Ganztagsbetreuung ist am ersten Fehltag eine Benachrichtigung erforderlich.

2.3 Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der im Einzelfall zusätzlichen Schließungszeiten (Ziffer 2.4) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten.

2.4 Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: z.B. Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betriebliche Mängel. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.
    Besonders bei Krippenkindern kann der Ausfall von BezugserzieherInnen im begründeten Einzelfall erfordern, dass ein Kind nicht betreut werden kann.
 
2.5 Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der im Aufnahmevertrag vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet.

2.6 Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates unter Berücksichtigung der Empfehlung des Trägerverbandes und der Aufsichtsbehörde und in Abstimmung mit den anderen örtlichen Kindergärten ggf. der Kommune festgelegt.

3. Elternbeitrag

3.1    Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Essensgeld erhoben. Der Elternbeitrag wird gestaffelt nach Erst-, Zweit-, Drittkindern usw. erhoben. Als Zweit-, Drittkinder usw. gelten die Kinder, die gemeinsam mit einem bzw. mehreren Kindern einer Familie den Kindergarten besuchen. Die Beiträge sind jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats auf ein vom Träger eingerichtetes Girokonto zu zahlen. Eine Änderung des Elternbeitrages/Essensgeldes bleibt dem Träger vorbehalten.

3.2    Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (Ziffer 2.4), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu zahlen.
Krippenkinder können, wenn freie Plätze in Kindergartengruppen vorhanden sind, in dem Monat, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden in die Kindergartengruppe wechseln. Es ist dann den Elternbeitrag für die entsprechende Betreuungsform in der Kindergartengruppe zu entrichten. Wenn Krippenkinder wegen fehlender Plätze oder aus anderen Gründen über den 3. Geburtstag hinaus in der Krippengruppe bleiben, ist weiter der Elternbeitrag für die Krippengruppe zu bezahlen.
Für die Kinder, die in die Schule überwechseln endet das Betreuungsverhältnis in dem Monat, in dem die Kindergartensommerferien beginnen (i. d. Regel August). Für diese Kinder ist der Elternbeitrag deshalb bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem das Kindergartenjahr endet und die Sommerferien beginnen, in der Regel August.
Wenn ein Kind eingeschult wird, den Kindergarten aber auch noch in dem Monat, in dem die Einschulung stattfindet (i.d.R. September), besuchen soll, so ist dies möglich, wenn die Eltern das Kind bis zum voran gehenden 30.06. verbindlich dafür anmelden. Der Elternbeitrag ist dann wie folgt zu bezahlen:
-    für die begonnenen 1. Monatshälfte    der halbe Beitrag
-    für die begonnenen 2. Monatshälfte    der volle Beitrag.

    
3.3    Sollte es den Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Elternbeitrages durch das Jugendamt/Sozialamt/Bürgermeisteramt gemäß dem Kinder- und Jugendhilfege-setz/Bundessozialhilfegesetz) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann der Beitrag in begründeten Fällen vom Träger ermäßigt werden.

4. Aufsicht

4.1    Die pädagogischen Fachkräfte sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

4.2     Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihr Kind verantwortlich.
Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich.
Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

4.3     Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogischen Fachkräfte und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person.
Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind alleine nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.

4.4     Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Abspracht über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

5.    Kündigung

5.1    Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.

5.2    Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind in die Schule überwechselt. Das Vertragsverhältnis endet in dem Monat, in dem die Sommerferien beginnen, i.d.R. August. Siehe auch 3.2.
Abweichend von 5.1 kann bei einem Kind, das zum Ende des laufenden Jahres in die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Frist von vier Wochen zum Monatsende, das Vertragsverhältnis nur zum Ende des Monats April gekündigt werden, um die Wiederbesetzung des freigewordenen Platzes zu ermöglichen. Ausgenommen hiervon ist die Kündigung des Platzes wegen eines Umzugs des Kindes in einen anderen Ort.

5.3    Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen, Kündigungsgründe können u.a. sein:
a)    das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,
b)    die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung,
c)    ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages für mehr als drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung,
d)    nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.


6.    Versicherungen

6.1    Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VIII)
•    auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung,
•    während des Aufenthaltes in der Einrichtung,
•    während aller Veranstaltungen der Einrichtungen außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Fest und dergleichen).
Für Kinder ab dem 7.Lebensjahr wird den Eltern empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

6.2     Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

6.3     Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiter(innen) weder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigung und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder, etc..

6.4     Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

7.    Regelung in Krankheitsfällen

7.1    Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.

7.2     Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigten gemäß §34 Abs.5 Satz 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes.

7.3     Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u.a., dass das Kind nicht in den Kindergarten oder andere Ge-meinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn
-    Es an einer schweren Infektion erkrankt ist, z.B. Diphterie oder Brechdurchfall
-    Eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Hepatitis
-    Es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist
-    Es der Vollendung des 6.Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht

7.4     Auch bei einer unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheit, Erbrechen, Durchfall, Fieber u.ä. ist das Kind zu Hause zu behalten.

7.5     Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Einrichtungsleitung eine schriftliche Erklärung des/der Personensorgeberechtigten oder des Arztes verlangen, in der gemäß §34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.

7.6     In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen verabreicht.

8. Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt.