Kindergartenordnung |
Kindergarten-Ordnung für den Evang. Fröbelkindergarten in Steinen
Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen. Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg werden die Einrichtungen geführt als:
Betriebsformen von Kindergärten, Tageseinrichtungen mit Altersmischung und Integrativen Einrichtungen sind insbesondere:
Für die Arbeit im Evang. Fröbelkindergarten Steinen sind die o. g. gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Kindergartenordnung maßgebend und verbindlich. Diese Kindergartenordnung ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Aufnahmevertrages
1.1 In der Einrichtung können Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt und in Gruppen mit einer erweiterten Altersmischung jüngere Kinder derzeit ab 2 Jahren aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind.
1.2 Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
1.3 Es gelten die für die Kindergärten vereinbarten Aufnahmekriterien und –grundsätze in ihrer jeweiligen Fassung.
1.4 Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung.
1.5 Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens und des Aufnahmevertrages.
1.6 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.
2.1 Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. In der Eingewöhnungszeit werden jedem Kind entsprechende Vereinbarungen über die Dauer der Betreuungszeit mit den Personensorgeberechtigten getroffen.
2.3 Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der im Einzelfall zusätzlichen Schließungszeiten (Ziffer 2.4) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten.
2.4 Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: z.B. Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betriebliche Mängel. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.
2.6 Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates unter Berücksichtigung der Empfehlung des Trägerverbandes und der Aufsichtsbehörde und in Abstimmung mit den anderen örtlichen Kindergärten ggf. der Kommune festgelegt.
3. Elternbeitrag
3.1 Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Essensgeld erhoben. Der Elternbeitrag wird gestaffelt nach Erst-, Zweit-, Drittkindern usw. erhoben. Als Zweit-, Drittkinder usw. gelten die Kinder, die gemeinsam mit einem bzw. mehreren Kindern einer Familie den Kindergarten besuchen. Die Beiträge sind jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats auf ein vom Träger eingerichtetes Girokonto zu zahlen. Eine Änderung des Elternbeitrages/Essensgeldes bleibt dem Träger vorbehalten.
3.2 Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (Ziffer 2.4), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu zahlen.
4. Aufsicht
4.1 Die pädagogischen Fachkräfte sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
4.2 Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihr Kind verantwortlich.
4.3 Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogischen Fachkräfte und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person.
4.4 Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Abspracht über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
5. Kündigung
5.1 Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.
5.2 Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind in die Schule überwechselt. Das Vertragsverhältnis endet in dem Monat, in dem die Sommerferien beginnen, i.d.R. August. Siehe auch 3.2.
5.3 Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen, Kündigungsgründe können u.a. sein:
6.1 Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VIII)
6.2 Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
6.3 Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiter(innen) weder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigung und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder, etc..
6.4 Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
7. Regelung in Krankheitsfällen
7.1 Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
7.2 Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigten gemäß §34 Abs.5 Satz 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes.
7.3 Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u.a., dass das Kind nicht in den Kindergarten oder andere Ge-meinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn
7.4 Auch bei einer unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheit, Erbrechen, Durchfall, Fieber u.ä. ist das Kind zu Hause zu behalten.
7.5 Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Einrichtungsleitung eine schriftliche Erklärung des/der Personensorgeberechtigten oder des Arztes verlangen, in der gemäß §34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
7.6 In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen verabreicht.
8. Elternbeirat
Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt.
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