AufnahmeGrundsätze

Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in den Kindertageseinrichtungen & zur Bedarfsplanung in Steinen, Höllstein, Hägelberg & Hüsingen
Als Empfehlung für alle Kindergartenträger in der Gemeinde Stein in der gemeinsamen Sitzung der Kindergartenkuratorien des Ev. Fröbelkindergartens und des kath. Hebelkindergarten mit Vertretern der Gemeinde und der Gemeindekindergärten am 02.07.2014 einstimmig beschlossen.

Diese Grundsätze haben ihre rechtlichen Grundlagen in folgenden Gesetzen:
• Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
• Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
• Kindertagesbetreuungsgesetz für Baden-Württemberg (KiTaG)

Angebots- und Betreuungsformen

In den Kindergärten und Kindertageseinrichtungen werden je nach Angebotsformen Kinder vom vollendeten ersten, zweiten oder dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen, wobei diese in den versch. Kita entsprechend der Bedarfsplanung der Gemeinde in unterschiedlicher Kombination angeboten werden (siehe www.steinen.de/ unter „Wohnen & Leben – Kindergärten sowie die Informationen der einzelnen Kitas).

Es stehen für Kinder
- vom 1. bis zum 3. Geburtstag Krippenplätze mit verlängerten und ganztägigen Öffnungszeiten
- ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Plätze mit Regelöffnungszeiten (RG), verlängerten (VÖ) und ganztägigen Öffnungszeiten (GT)
- vom 2. Geburtstag an Plätze in erweiterter Altersmischung (AM) Regelöffnungszeiten, verlängerten Öffnungszeiten und in begründeten Einzelfällen ganztägigen Öffnungszeiten
zur Verfügung.

Die Anzahl der Kinder, die in den verschiedenen Betreuungsformen aufgenommen werden können, richtet sich jeweils nach der aktuell gültigen Betriebserlaubnis des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales der jeweiligen Kita. Die pädagogische Arbeit und personelle Besetzung in unserem Kindergarten ist darauf entsprechend ausgerichtet.
Überbelegungen müssen die Ausnahme bleiben.

Vorgehensweise Anmeldung – Bedarfsplanung

Die Anmeldung erfolgt mit Hilfe des Anmeldeformulars der jeweiligen Kita

In der Anmeldung sind folgende Daten und Informationen zu erheben:
• Stammdaten des Kindes und der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten
• Angaben zu evtl. Arbeits-/Ausbildungsverhältnissen der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten sowie evtl. Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit etc. der Personensorgeberechtigten bzw. des Elternteils, der mit dem Kind zusammenlebt
• Gewünschte(n) Angebots-/Betreuungsform(en)
• von den Eltern gewünschter Aufnahmetermin
• evtl. besondere Interessen und Wünsche der Eltern.
• evtl. Förderungsbedarf des Kindes, besondere Belastung der Familie o. ä. ...
Die Aufnahme der Kinder erfolgt schwerpunktmäßig jeweils zum Wechsel des Kindergartenjahres (September/Oktober).

Über Aufnahme angemeldeter Kinder für den Zeitraum September bis einschließlich Januar entscheidet die Kita (bzw. der Träger) in einer ersten „Aufnahmerunde" im Rahmen der Vereinbarungen zur Bedarfsplanung (s.u.). In dieser ersten Runde werden bis spätestens Ende April/Mai voraussichtlich frei werdenden Plätze vergeben. Dazu wird ein für alle Kitas/Träger verbindlicher Termin für die Zusagen vereinbart.

Über Aufnahmen angemeldeter Kinder im weiteren Verlauf des Kindergartenjahres ab Februar entscheidet die Kita (bzw. der Träger), sofern Plätze frei sind in einer zweiten „Aufnahmerunde" (s.o.) im Laufe des jeweiligen Oktober. Auch hier wird ein verbindlicher Termin für die Zusagen mit allen Kitas/Trägern vereinbart.

Stehen darüber hinaus freie Plätze zur Verfügung werden diese laufend von der Kita (dem Träger) vergeben

Vorgehensweise zur Bedarfsplanung von Angeboten zur Kindertagesbetreuung
nach § 3 KitaG

Zur Beratung der Bedarfsplanung finden jeweils im Januar/Februar sowie im Oktober Treffen statt, an denen Trägervertreter und/oder Leitungskräfte der Kindertageseinrichtungen gemeinsam mit der Gemeindeverwaltung die aktuelle Lage besprechen und die Vergabe der freien bzw. freiwerdenden Plätze in den verschiedenen Angebotsformen koordinieren.
Dazu werden im Vorfeld der Gemeindeverwaltung die Anmeldedaten aller Kitas per Mail in dem dafür vorgesehenen Formular gemeldet und vom Hauptamt zusammengeführt, so dass der tatsächliche Platzbedarf festgestellt und koordiniert werden kann.

Außerdem werden die Geburtenzahlen, die vorhandenen Kindergartenplätze, die sich immer weiterentwickelnden gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben (s.o.), die Bedarfsmeldungen der Familien, die Einschätzungen der Träger und Leitungskräfte in Abgleich gebracht und beraten. Dies bezieht sich auf die Steinen, Höllstein, Hägelberg und Hüsingen (die Kindergärten in Weitenau, Schächtenhaus und Endenburg werden nach Bedarf einbezogen).
Bei Bedarf sollen hier genauere Erhebungen über den Betreuungsbedarf der Familien besprochen und geplant werden.
In der Folge werden Vorschläge zur weiteren Entwicklung der Kindertagesbetreuung in Steinen ausgearbeitet und nach Umsetzungsmöglichkeiten gesucht.
Diese Beratungen und Vorschläge finden Eingang in die Vorlage zur Bedarfsplanung an den Gemeinderat.

Zusage der Kitaplätze und Aufnahmegrundsätze

Krippe - derzeit Kinder von 1 bis 3 Jahren

In den Krippengruppen werden vorrangig einjährige Kinder aufgenommen, damit eine mögl. lange Bindungsphase an Bezugserzieherinnen und Kindergruppe ermöglicht wird.
Krippenkinder können, wenn freie Plätze in Kindergartengruppen vorhanden sind, in dem Monat, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden in die Kindergartengruppe wechseln. In Einzelfällen können Krippenkinder wegen fehlender Plätze im Kiga-Bereich oder aus anderen Gründen über den 3. Geburtstag hinaus in der Krippengruppe bleiben.

Kindergarten - Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt und Plätze in erweiterter Altersmischung ab 2. Jahren

Die über 3-jährigen vorangemeldeten Kinder werden entsprechend der frei werdenden Plätze in den verschiedenen Angebotsformen dem Alter nach aufgenommen.

Bei den 2-jährigen Kindern, die in Gruppen mit erweiterter Altersmischung aufgenommen werden, werden zum Wechsel des Kindergartenjahres im September/Oktober mit Vorrang die zweijährigen Kinder aufgenommen, die das 3. Lebensjahr erst im darauf folgenden Kalenderjahr vollenden. Bei der Aufnahme während des Jahres wird dies nach Möglichkeit entsprechend berücksichtigt.

Wenn nicht genügend Plätze in den verschiedenen Angebots-/Betreuungsformen zur Verfügung stehen, werden folgende Grundsätze gleichberechtigt für eine vorrangige Aufnahme in die Kita angewandt:

• Kinder allein erziehender Mütter oder Väter,
• Kinder aus Familien, in denen kein Elternteil deutschsprachig ist,
• Geschwister von Kindern, die den Kindergarten schon besuchen,
• Kinder deren Personensorgeberechtige oder deren allein erziehendes Elternteil
o einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen oder
o sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
o Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten;
• Kinder deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung in Krippe oder Kita nicht gewährleistet bzw. eingeschränkt ist (in Kooperation mit dem Jugendamt).

Die Kitas beziehen darüber hinaus folgende weitere Kriterien ein:
o Evtl. bestehender besonderen Förderbedarf des Kindes (z. B. zur Sprach-, Gesundheits-und Entwicklungsförderung) oder aus anderen Gründen
o Besondere Belastung der Familien (z. B. physische oder psychische Erkrankung o.ä.).
o Wohnortnähe und evtl. eingeschränkte Mobilität der Familie und (Erreichbarkeit der Kita);

Für die Umsetzung des Rechtsanspruchs sind der Landkreis bzw. die politische Gemeinde zuständig.