AufnahmeGrundsätze |
Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in den Kindertageseinrichtungen & zur Bedarfsplanung in Steinen, Höllstein, Hägelberg & Hüsingen Diese Grundsätze haben ihre rechtlichen Grundlagen in folgenden Gesetzen: Angebots- und Betreuungsformen In den Kindergärten und Kindertageseinrichtungen werden je nach Angebotsformen Kinder vom vollendeten ersten, zweiten oder dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen, wobei diese in den versch. Kita entsprechend der Bedarfsplanung der Gemeinde in unterschiedlicher Kombination angeboten werden (siehe www.steinen.de/ unter „Wohnen & Leben – Kindergärten sowie die Informationen der einzelnen Kitas). Es stehen für Kinder Die Anzahl der Kinder, die in den verschiedenen Betreuungsformen aufgenommen werden können, richtet sich jeweils nach der aktuell gültigen Betriebserlaubnis des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales der jeweiligen Kita. Die pädagogische Arbeit und personelle Besetzung in unserem Kindergarten ist darauf entsprechend ausgerichtet. Vorgehensweise Anmeldung – Bedarfsplanung Die Anmeldung erfolgt mit Hilfe des Anmeldeformulars der jeweiligen Kita In der Anmeldung sind folgende Daten und Informationen zu erheben: Über Aufnahme angemeldeter Kinder für den Zeitraum September bis einschließlich Januar entscheidet die Kita (bzw. der Träger) in einer ersten „Aufnahmerunde" im Rahmen der Vereinbarungen zur Bedarfsplanung (s.u.). In dieser ersten Runde werden bis spätestens Ende April/Mai voraussichtlich frei werdenden Plätze vergeben. Dazu wird ein für alle Kitas/Träger verbindlicher Termin für die Zusagen vereinbart. Über Aufnahmen angemeldeter Kinder im weiteren Verlauf des Kindergartenjahres ab Februar entscheidet die Kita (bzw. der Träger), sofern Plätze frei sind in einer zweiten „Aufnahmerunde" (s.o.) im Laufe des jeweiligen Oktober. Auch hier wird ein verbindlicher Termin für die Zusagen mit allen Kitas/Trägern vereinbart. Stehen darüber hinaus freie Plätze zur Verfügung werden diese laufend von der Kita (dem Träger) vergeben Vorgehensweise zur Bedarfsplanung von Angeboten zur Kindertagesbetreuung Zur Beratung der Bedarfsplanung finden jeweils im Januar/Februar sowie im Oktober Treffen statt, an denen Trägervertreter und/oder Leitungskräfte der Kindertageseinrichtungen gemeinsam mit der Gemeindeverwaltung die aktuelle Lage besprechen und die Vergabe der freien bzw. freiwerdenden Plätze in den verschiedenen Angebotsformen koordinieren. Außerdem werden die Geburtenzahlen, die vorhandenen Kindergartenplätze, die sich immer weiterentwickelnden gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben (s.o.), die Bedarfsmeldungen der Familien, die Einschätzungen der Träger und Leitungskräfte in Abgleich gebracht und beraten. Dies bezieht sich auf die Steinen, Höllstein, Hägelberg und Hüsingen (die Kindergärten in Weitenau, Schächtenhaus und Endenburg werden nach Bedarf einbezogen). Zusage der Kitaplätze und Aufnahmegrundsätze Krippe - derzeit Kinder von 1 bis 3 Jahren In den Krippengruppen werden vorrangig einjährige Kinder aufgenommen, damit eine mögl. lange Bindungsphase an Bezugserzieherinnen und Kindergruppe ermöglicht wird. Kindergarten - Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt und Plätze in erweiterter Altersmischung ab 2. Jahren Die über 3-jährigen vorangemeldeten Kinder werden entsprechend der frei werdenden Plätze in den verschiedenen Angebotsformen dem Alter nach aufgenommen. Bei den 2-jährigen Kindern, die in Gruppen mit erweiterter Altersmischung aufgenommen werden, werden zum Wechsel des Kindergartenjahres im September/Oktober mit Vorrang die zweijährigen Kinder aufgenommen, die das 3. Lebensjahr erst im darauf folgenden Kalenderjahr vollenden. Bei der Aufnahme während des Jahres wird dies nach Möglichkeit entsprechend berücksichtigt. Wenn nicht genügend Plätze in den verschiedenen Angebots-/Betreuungsformen zur Verfügung stehen, werden folgende Grundsätze gleichberechtigt für eine vorrangige Aufnahme in die Kita angewandt: • Kinder allein erziehender Mütter oder Väter, Die Kitas beziehen darüber hinaus folgende weitere Kriterien ein: Für die Umsetzung des Rechtsanspruchs sind der Landkreis bzw. die politische Gemeinde zuständig. |